Auszüge des Info-Briefs der Clubcommission

Bereits Ende 2014 hatte die GEMA einen neuen Konzerttarif (Tarif U-K) veröffentlicht, der eine stufenweise Erhöhung auf bis zu 10% der Brutto-Türumsätze vorsah. Aufgrund der Interimsvereinbarung der Konzert-Verbände betrug dieser für 2016 5% (statt 6%). Diese mit der GEMA getroffene Interimsvereinbarung, wonach der bisherige Gesamtvertrag mit Blick auf das Schiedsgerichtsverfahren nur noch bis zum Ende dieses Jahres weiter Geltung behält, wurde seitens des Bundesverbands der Veranstaltungswirtschaft e.V. (bdv) und dem Verband der Deutschen Konzertdirektionen e.V. (VDKD) für 2017 nicht verlängert. In Absprache mit dem bdv, verteidigte der Verband in den Verhandlungen mit der GEMA die definierte Clubkapazitätsgrenze von 2.000 Personen.

Der neue Gesamtrahmenvertrag mit der GEMA für 2018 sieht so aus:


Tarifsatz U-K

Die Tarifsätze orientieren sich nach wie vor an den Besucherzahlen und betragen zukünftig: •bis zu 2.000 Personen 5,75% des Netto-Umsatzes

• bis zu 15.000 Personen 7,60% des Netto-Umsatzes
• über 15.000 Personen 8,00% des Netto-Umsatzes

Die Tarifeingangsstufe mit 2.000 Besuchern bleibt bestehen. Berechnungsgrundlage ist ab 2018 der Netto-Veranstaltungsumsatz abzgl. Vorverkaufs- und Systemgebühren.
Die Umsatzsteuer zählt somit nicht mehr zur Bemessungsgrundlage der GEMA.


Nachwuchstarif

• 4,5% des Netto-Umsatzes
• max. Eintrittsgeld: 20€
• max. 300 Besucher
• Durchschnittsalter der Mitglieder geringer als 27 Jahren
• 50% Repertoire der Band


Jahrespauschalvertragsrabatte

Bei Abschluss eines Jahrespauschalvertrages wird auf die Vergütungssätze ein Vertragsnachlass wie folgt eingeräumt:

• bis 10 Veranstaltungen: Kein Nachlass
• bis 30 Veranstaltungen: 10,0% Nachlass, gerechnet ab der 11. Veranstaltung
• ab der 31. Veranstaltung: 14,5% Nachlass

Die bisher geltende Rückwirkung der Rabatte bereits ab der ersten Veranstaltung war seitens der Verbände leider nicht mehr durchsetzbar.


„BERGHAIN URTEIL“
7% oder 19% USt. an der Clubtür?

Bekannt ist, dass das erstinstanzliche Urteil zu Gunsten des Berghain gesprochen wurde.
Das Finanzamt hatte im Dezember 2016 in der Monatsfrist nach dem Urteil eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht. In München liegt alles beim Bundesfinanzhof und es wird geprüft, ob der Beschwerde statt gegeben oder widersprochen wird. Die Prüfung wird voraussichtlich ca. ein ¾ Jahr dauern.

Wenn die Beschwerde nicht durchkommt, ist das Urteil rechtsgültig.

Wenn der Beschwerde stattgegeben wird, kann das Finanzamt in Revision gehen, dann ginge der Fall ans Bundesfinanzgericht, Dauer sicher weitere 3-5 Jahre.

Aber es gilt immer: 100% Einzelfallentscheidung durch die jeweilige Finanzbehörde! Man kann aber auf die Argumente der Erstinstanz verweisen, um die 7% besser einfordern zu können.